3.a) Vorliegend kann eine Unterhaltspflicht nur aus der direkten Methode hergeleitet werden. Ein zivilrechtliches Urteil über den Mündigenunterhalt ist nie ergangen und wurde von den Töchtern des Angeklagten auch nie anbegehrt. Soweit der Angeklagte bis Ende des Jahres 2001 Unterhaltszahlungen geleistet hat, so waren diese die Folge der Trennungsvereinbarung aus dem Jahre 1993 und deren Abänderung aus dem Jahre 1998. Gegenstand dieser Trennungsvereinbarung bildete der Unmündigenunterhalt. Nach dem Scheidungsurteil zwischen den Eheleuten A.- 11