Für den Strafrichter bestehen bei der direkten Methode unter Umständen erhebliche Beweisschwierigkeiten. Der Richter wird den Vorsatz dabei wenigstens in offensichtlichen Fällen nachweisen können, namentlich wenn der Unterhaltspflichtige nichts oder lediglich einen verschwindend kleinen Betrag bezahlt hat, obwohl er über beträchtliche Mittel verfügt (BGE 128 IV 86 ff = Pra. 91 2002 Nr. 137).