217 StGB). Wurde die Höhe der Schuld nicht verbindlich festgestellt oder anerkannt, so kann jedenfalls der subjektive Tatbestand nur durch volles Unterlassen oder durch offensichtlich zu geringe Leistung erfüllt sein (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 11 zu Art. 217 StGB). Für den Strafrichter bestehen bei der direkten Methode unter Umständen erhebliche Beweisschwierigkeiten.