d) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorausgesetzt wird einmal das Wissen des Täters, dass er über die nötigen Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten verfügt oder verfügen könnte. Erforderlich ist sodann der Wille, diese Pflichten nicht oder nicht gehörig zu erfüllen. Weiss also der Schuldner um seine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht, muss er alles Zumutbare unternehmen, um zahlungsfähig zu werden oder zu bleiben (Bosshard, Basler Kommentar, N 21 zu Art. 217 StGB).