familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, auch wenn diese sich ohne eine vorgängige richterliche Feststellung direkt aus dem Gesetz ergeben (BGE 128 IV 86 ff. = Pra. 2002 Nr. 137). Umgekehrt aber geht die in Art. 217 StGB statuierte Strafbarkeit nicht weiter als das, was zivilrechtlich geboten ist (Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 53 zu Art. 217 StGB).