Das neue Ehe- und Kindesrecht überlässt es nämlich - nicht zuletzt beim Mündigenunterhalt - den Parteien, die Art ihres Unterhaltsbeitrages frei zu bestimmen. Unabhängig von einem Urteil und einer Parteivereinbarung kann daher eine Leistungspflicht eines Elternteils gegenüber einem mündigen Kind bestehen. Der Gesetzgeber hat folgerichtig die Anwendbarkeit von Art. 217 StGB auch nicht vom Vorliegen einer richterlichen Feststellung abhängig machen wollen. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Verurteilung nach Art. 217 StGB selbst bei Fehlen eines Urteils oder einer Parteivereinbarung möglich ist. Es macht sich daher strafbar, wer seine