Pflichtige hätte erbringen müssen (BGE 128 IV 86 ff. = Pra. 91 2002 Nr. 137). c) Die Lehre bejaht im Allgemeinen die Anwendbarkeit von Art. 217 StGB im Falle einer Unterstützungspflicht gegenüber einem Kind unabhängig von einem richterlichen Urteil oder einer Parteivereinbarung. Es wird dabei von der sogenannten direkten Methode der Festlegung des Unterhalts gesprochen. Diese Methode steht der indirekten Methode gegenüber, die voraussetzt, dass der Umfang des Unterhaltsbeitrages zivilrechtlich festgelegt worden ist (BGE 128 IV 86 ff. = Pra. 2002 Nr. 137; vgl. auch Broder, Delikte gegen die Familie, insbesondere Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, in: ZStR 109 1992 S. 290 ff.