Dabei ist festzustellen, dass die Vorschriften des Zivilrechts nicht nur bestimmen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, sondern gegebenenfalls auch deren Inhalt und Umfang festlegen (Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Band, Bern 1997, N 40 zu Art. 217 StGB). Der Wortlaut von Art. 217 StGB legt nicht fest, ob die Unterhaltspflicht in einem Urteil des Zivilrichters oder in einer Konvention zwischen den Parteien festgelegt sein muss oder ob der Strafrichter befugt ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Familienrechts vorfrageweise selber zu entscheiden, welche Leistungen der