b) Der Umfang einer Leistungspflicht - und damit auch deren Verletzung - ist im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist festzustellen, dass die Vorschriften des Zivilrechts nicht nur bestimmen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, sondern gegebenenfalls auch deren Inhalt und Umfang festlegen (Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Band, Bern 1997, N 40 zu Art. 217 StGB).