Bei Unterhaltsansprüchen von Kindern kann der Tatbestand von beiden Eltern erfüllt werden, da nach Art. 276 ZGB die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben (Bosshard, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111 - 401 StGB, Basel 2003, N 13 zu Art. 217 StGB). Dementsprechend kann auch der Mündigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB Gegenstand von Art. 217 StGB sein. Die Täterhandlung besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung trotz bestehender Leistungsfähigkeit zu erbringen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im gebotenen Zeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise erbracht wird.