2.a) Nach Art. 217 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obwohl er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Vorausgesetzt sind auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Unterhalts- und Unterstützungspflichten des Zivilrechts (BGE 122 IV 209). Ob ein solche Pflichten auslösendes Verhältnis besteht, richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB, darunter auch denjenigen des Kindesverhältnisses. Bei Unterhaltsansprüchen von Kindern kann der Tatbestand von beiden Eltern erfüllt werden, da nach Art.