b) Der Angeklagte beantragt, es sei ihm die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Seinem Begehren ist unter Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO Folge zu leisten (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 274). 9