Er sei nicht uneinsichtig, wolle aber nicht einfach die Schuld übernehmen. Vielmehr fühle er sich unschuldig. Auf die weiteren Ausführungen im Plädoyer, in den Rechtsschriften sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :