Eine Verpflichtung für die Tochter F. sei selbst zu diesem Zeitpunkt nicht evident gewesen. Es sei nicht dargetan worden, ob deren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik von der Krankenkasse bezahlt worden sei und ob sie ihren Lehrlingslohn von immerhin Fr. 900.-- im Monat weiter habe beziehen können. 8 Bei Fehlen einer gerichtlichen Verpflichtung sei es im Übrigen Aufgabe der Anklage gewesen, Zahlen für einen allfälligen Unterhalt zu ermitteln. Die Töchter seien hiezu aber nicht einmal einvernommen worden. Ebenso wenig sei der Grundbedarf des Angeklagten ermittelt worden.