Für das Jahr 2002 habe keine gerichtliche oder vertragliche Verpflichtung bestanden, weshalb es am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand fehle. Eine Unterhaltsverpflichtung müsse aber evident sein. Nachdem sich seine Töchter geweigert hätten, Belege einzureichen, sei der Mündigenunterhalt nicht klar gewesen. Nach Erhalt der Belege am 28. Juli 2002 habe er denn auch Fr. 500.-- für die Tochter E. überwiesen. Eine Verpflichtung für die Tochter F. sei selbst zu diesem Zeitpunkt nicht evident gewesen.