Der Angeklagte habe es entgegen den Ausführungen nicht einfach unterlassen, Unterhaltszahlungen zu leisten, sondern Belege für die geltend gemachten Ansprüche verlangt. Zu Unrecht mache die Staatsanwaltschaft geltend, der Unterhaltsanspruch sei trotz der schlechten Beziehungen offensichtlich gegeben. Das Bundesgericht habe kürzlich festgehalten, dass das Verhalten der Kinder für den Mündigenunterhalt eine entscheidende Rolle spiele. Den Angeklagten treffe keine Schuld am fehlenden Kontakt zu den Kindern. Er habe sogar begleitende Massnahmen gefordert. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs sei unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorwurf auch gar nicht verfolgt.