Der Rest sei für die Ehefrau bestimmt gewesen. Im Herbst 2001 erst sei die Scheidung erfolgt, die erst im November 2001 rechtskräftig geworden sei. Ein Unterhalt an seine Kinder sei im Scheidungsurteil nicht mehr enthalten gewesen. Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, der Angeklagte habe ein Vermögen von Fr. 301'600.--, werde übersehen, dass Fr. 285'500.-- davon in einer Darlehensforderung gegenüber seiner Ehefrau bestünden. Der Angeklagte habe es entgegen den Ausführungen nicht einfach unterlassen, Unterhaltszahlungen zu leisten, sondern Belege für die geltend gemachten Ansprüche verlangt.