I. Der amtliche Verteidiger von B. A., Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, hielt in seinem Plädoyer an den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest. Es sei zwar zutreffend, dass der Angeklagte ab dem 1. Januar 2002 keine Unterhaltszahlungen mehr ausgerichtet habe. Er sei dazu aber auch nicht mehr verpflichtet gewesen, da es sich zu diesem Zeitpunkt bereits um Mündigenunterhalt gehandelt habe. Die früheren Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'500.-- hätten auf einer Trennungsvereinbarung basiert, wobei der Angeklagte seinen Kindern je Fr. 350.-- monatlich und nicht Fr. 2'500.-- ausgerichtet habe. Der Rest sei für die Ehefrau bestimmt gewesen.