Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit werde zurückgewiesen. Die Anklage vergesse, dass der Angeklagte die Töchter immer wieder zur Offerte eingeladen habe. Was das Verteidigerhonorar betreffe, sei dieses durchaus angemessen und von der Vorinstanz richtig eingeschätzt worden. H. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2003 waren der Angeklagte B. A. und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf einen Vortritt.