Angeklagten sei getrübt. Erstere hätten ihm sexuellen Missbrauch vorgeworfen. Die Mutter habe diesen Vorwurf nach einer ersten Einvernahme wieder fallen gelassen. Ein Fehlverhalten der Töchter liege vor, wenn sie nicht einmal ansatzweise die Unterhaltspflicht glaubhaft gemacht hätten. Dementsprechend könne der Angeklagte nicht zum Unterhalt angehalten werden. Der Angeklagte sei der festen Überzeugung, sich nicht strafrechtlich relevant verhalten zu haben. Vielmehr wisse er bis heute nicht, wo seine Töchter arbeiteten und wohnten und wie sie finanziell stünden. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit werde zurückgewiesen.