G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2003 liess B. A. die Abweisung der Berufung beantragen. Im Wesentlichen führte er aus, die Begründung der Vorinstanz sei zutreffend. Der Angeklagte habe entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft am 4. März 2001 kein Zahlungsversprechen abgegeben. Dies gehe aus den Korrespondenzen klar hervor. Der Bestand der Unterhaltspflicht des Angeklagten werde bestritten. Die direkte Methode dürfe vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Die Leistungspflicht sei nicht offensichtlich, zumal sich die Töchter bis heute geweigert hätten, Belege für ihren Lebensaufwand zur Verfügung zu stellen. Das Verhältnis zwischen den Töchtern, ihrer Mutter und dem