Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Zahlungsversprechen um eine Vereinbarung gehandelt habe. Unabhängig davon, ob die Berufungsinstanz den Umfang der Unterhaltspflicht nach der direkten Methode selber festsetze oder das Zahlungsversprechen als Vereinbarung qualifiziere, habe der Angeklagte den Tatbestand von Art. 217 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Er sei leistungsfähig gewesen und es sei ihm bekannt gewesen, wie viel er an Unterhalt zu zahlen habe. Noch im Oktober 2001 sei ihm eine Liste über die Lebenshaltungskosten bekannt gegeben worden.