Dies scheine im Ergebnis keinesfalls übersetzt. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 6'800.-- würden dem Berufungsbeklagten immer noch Fr. 3'500.-- zur Verfügung stehen, was zusammen mit dem Vermögen und dem gegenüber der Frau bestehenden Darlehen genüge. Der Unterhaltsbeitrag, welchen die Töchter von der Mutter erhalten würden, reiche nicht einmal, um den Grundbedarf zu decken. Der Angeklagte habe durch Zahlungen von je Fr. 1'600.-- monatlich noch im Jahre 2001 selbst dokumentiert, dass dieser Betrag angemessen sei.