Die Vorinstanz habe eine Unterhaltspflicht des Angeklagten im Grundsatz anerkannt, diese aber infolge des angespannten persönlichen Verhältnisses und der angewendeten indirekten Methode zu Unrecht verneint. Eine Anspruchsberechtigung für den Mündigenunterhalt nach Art. 277 ZGB habe bestanden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der strafrechtliche Schutz beim Mündigenunterhalt nur bei offensichtlicher Leistungspflicht bestehe. Zwar gelange in der Regel die indirekte Methode zur Anwendung. Bei Fehlen von Urteilen und Vereinbarungen entbinde dies den Strafrichter nicht, die 5