E. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. April 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte was folgt: 1. Das Urteil vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. 2. B. A. sei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit 3 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.