E. und F. A. seien aber nicht bereit gewesen, ihm ihre eigenen Bankkonten anzugeben. Mit Eingabe vom 11. November 2002 macht F. A. gegenüber dem Angeklagten eine Zivilforderung von Fr. 19'000.-- geltend und E. A. eine solche von Fr. 16'500.--. Ausserdem wurde beantragt, B. A. die aufgelaufenen anwaltlichen Kosten für seine Töchter in der Höhe von Fr. 2'596.90 zu überbinden.“ C. Mit Eingabe vom 11. November 2002 liessen E. und F. A. eine Adhäsionsklage auf Leistung von Fr. 19'000.-- für die Tochter F. bis und mit 4