Sie hat die feste Absicht, die angefangene Lehre bei der Buchhandlung L. in M. fortzusetzen. Der Angeklagte ist geständig, in der ersten Jahreshälfte 2002 seinen Töchtern keine Unterhaltsbeiträge bezahlt zu haben. Als Grund dafür gibt er an, die Töchter hätten ihn als schlechten Vater bezeichnet und jeglichen Kontakt mit ihm abgebrochen. Auch habe er den Unterhaltsbeitrag für seine Töchter nicht mehr auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau überweisen wollen. E. und F. A. seien aber nicht bereit gewesen, ihm ihre eigenen Bankkonten anzugeben.