Diesen Betrag will B. A. auch im Dezember 2001 überwiesen haben, was von G. H. bestritten wird. Unbestritten ist hingegen, dass er ab Januar 2002 keine Unterhaltsbeiträge mehr an seine Töchter bezahlt hat. Aus diesem Grunde liessen E. und F. A. durch ihren Anwalt mit Eingabe vom 4. Juli 2002 gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten stellen. Seit Juli 2002 überweist B. A. seiner Tochter E. monatlich Fr. 500.--, während er für seine Tochter F. weiterhin nichts bezahlt.