Im Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2001 wurde vorgemerkt, dass die Eheleute gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 125 ZGB verzichtet haben. Über die Ansprüche der Kinder E. und F. wurde im Scheidungsurteil nicht befunden, weil diese in der Zwischenzeit mündig geworden waren. Der Angeklagte hat seinen Angehörigen bis Ende August 2001 Fr. 3'200.-- im Monat bezahlt. Von September bis November 2001 überwies er seinen Töchtern monatlich Fr. 2'500.--. Diesen Betrag will B. A. auch im Dezember 2001 überwiesen haben, was von G. H. bestritten wird.