B. A. lebte ab 1. Januar 1993 getrennt von seiner Familie. In der Trennungsvereinbarung vom 1. Januar 1993 verpflichtete er sich, für seine Ehefrau und seine Töchter einen monatlichen Betrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Diese Trennungsvereinbarung wurde am 1. Januar 1998 für die Jahre 1998 und 1999 erneuert und die „Familienrente“ auf Fr. 3'300.-- festgelegt, wovon je Fr. 350.-- für E. und F. A. als Kinderrente betrachtet wurden. Im Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2001 wurde vorgemerkt, dass die Eheleute gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 125 ZGB verzichtet haben.