Nach Schluss der Untersuchung vom 22. Oktober 2002 erliess die Staatsanwaltschaft am 27. November 2002 eine Anklageverfügung, mit welcher sie B. A. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Der Angeklagte war von 1980 bis 2001 mit F. geb. H. verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil vom 10. Oktober 2001 vom Bezirksgericht R. geschieden. Aus dieser Ehe sind die beiden Töchter E., geb. 3. Oktober 1981, und F., geb. 22. April 1983 hervorgegangen. 3