B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2002 liessen die Töchter von B. A., E. A. und F. A., durch ihren Rechtsvertreter Strafklage gegen B. A. wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten einreichen. Am 8. Juli 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. A. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB. Nach Schluss der Untersuchung vom 22. Oktober 2002 erliess die Staatsanwaltschaft am 27. November 2002 eine Anklageverfügung, mit welcher sie B. A. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte.