{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-14_2003-07-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_14", "Checksum": "5248dc5cf21a786ae36dc6f4682ba323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.07.2003 SB 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Bestehen einer evidenten familienrechtlichen\nUnterhaltsverpflichtung bildet jedoch gerade Voraussetzung für eine Verurteilung\nwegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Damit fehlt es vorliegend aber gegenüber beiden Töchtern an der Erfüllung des objek-\n17\n\ntiven Tatbestandes von Art. 217 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat den Angeklagten\nfolglich zu Recht von der Anklage der Vernachlässigung der Unterhaltsverpflichtungen gemäss Art. 217 StGB freigesprochen. Die dagegen erhobene Berufung ist daher in diesem Punkte abzuweisen. Damit entfällt selbstredend auch die von der\nStaatsanwaltschaft anbegehrte Weisung zur Nachzahlung eines Unterhaltes.\n\n8.a) Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufungsschrift des Weiteren die\nHöhe des von der Vorinstanz dem privaten Verteidiger zugesprochenen Honorars.\nFr. 3'000.-- seien als Entschädigung zu hoch und würden offenbar auch die im\nUntersuchungsverfahren entstandenen Kosten enthalten. Ein Aufwand von 20\nStunden zu Fr. 150.-- nur für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren lasse sich\njedenfalls nicht rechtfertigen. Ein Aufwand von 10 Stunden sei angemessen. Der\nRechtsvertreter des Angeklagten hält dem entgegen, die aufgelaufenen Kosten\nwürden nur das Gerichtsverfahren betreffen und seien angemessen.\n\nb) Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an den amtlichen\nVerteidiger des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 156 Abs. 3 StPO wurde im\nGrundsatz nicht beanstandet und bildet auch nicht Gegenstand des vorliegenden\nBerufungsverfahrens. Was die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers\nbetrifft, so gelten für die Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Allgemeinen\ndie Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes und im Besonderen die\nfür die Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege reduzierten Ansätze als\nRichtlinie. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere der für eine\nsachgerechte Verteidigung notwendige Zeitaufwand, die Art der Bemühungen\nsowie die Schwierigkeit des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nangemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 f. der Verordnung über Gebühren und\nEntschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das\nRechnungswesen; BR 350.230).\n\nc) Auch wenn der als amtlicher Verteidiger eingesetzte Rechtsvertreter von\nB. A. bereits im Untersuchungsverfahren den Angeschuldigten vertreten hatte und\nsich Kenntnisse über das Verfahren fraglos bereits dort angeeignet hatte, so\nerscheint eine ausseramtliche Entschädigung für das erstinstanzliche\nGerichtsverfahren von Fr. 3'000.-- gerechtfertigt. Immerhin war der amtliche\nVerteidiger gezwungen, am Rechtstag aus dem Engadin nach M. anzureisen und\nder mündlichen Hauptverhandlung beizuwohnen. Damit musste er fraglos die\nStrafakten erneut studieren und die in diesem Zusammenhang bestehende\nRechtsprechung und Literatur konsultieren. Festzuhalten ist ebenfalls, dass die\n18\n\nAngelegenheit in rechtlicher Hinsicht nicht leicht zu beurteilen ist. Jedenfalls ist die\nRechtslage nicht zum vornherein klar und nahm ein erneutes Studium der\nRechtsprechung und Literatur sowie der Akten fraglos einige Zeit in Anspruch. Unter\nden genannten Umständen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von\ninsgesamt 20 Stunden für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aber nicht\nunangemessen und hat die Vorinstanz dem amtlichen Verteidiger durchaus zu\nRecht eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Die Kritik der\nStaatsanwaltschaft an der ausseramtlichen Entschädigung verfängt folglich nicht,\nweshalb die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt abzuweisen ist.\n\n9. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr.\n2’500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vor dem\nKantonsgerichtsausschuss von Graubünden von Fr. 1'500.-- ebenfalls zu Lasten\ndes Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).\n19\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- sowie die Kosten der\namtlichen Verteidigung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nvon Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden\n(Staatsanwaltschaft).\n\n3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts\ngeltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof\ndes schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem\nBundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung\ndes Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die\nBundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für\ndie Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der\nNichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n4. Mitteilung an :\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}