{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-14_2003-07-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_14", "Checksum": "5248dc5cf21a786ae36dc6f4682ba323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.07.2003 SB 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vernachlässigung von Unterhaltspflichten | Familie"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:25:16", "Checksum": "c3500c4090f0773c6b7d31169cc7dcf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14\nRegeste:\nVernachlässigung von Unterhaltspflichten | Familie\n\nten Positionen sind nicht von der Hand zu weisen. Einerseits hat die Tochter E. ihre\nLebenskosten gemäss der eingereichten Aufstellung offenbar ohne weiteres um Fr.\n660.-- reduzieren können. Monatliche Rückstellungen von Fr. 210.--, Wohnkosten\nvon bis zu Fr. 820.--, Gesangsstunden von Fr. 170.--, Taschengeld von Fr. 100.--\nsowie Telefon-, Radio- und Internetkosten von Fr. 100.-- stellen in einzelnen Positionen erhebliche Aufwendungen dar. Wenn der Angeklagte diesen Lebensaufwand\nnicht ohne weiteres gelten liess, sondern dafür entsprechende Belege einforderte,\nist dies durchaus nachvollziehbar und ihm in der besonderen Situation des angespannten persönlichen Verhältnisses zuzugestehen. Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Tochter E. festgehalten, mit Stipendien und Beträgen der\nMutter bereits mit Fr. 1'450.-- monatlich unterstützt zu werden. Wenn noch in Betracht gezogen wird, dass sie bereits im Jahr 2001 gemäss Steuerveranlagungen\nein weiteres Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von monatlich über Fr. 600.--\nerzielen konnte und doch beträchtliche Ersparnisse von Fr. 34'400.-- auswies, ist\nauch rückblickend festzustellen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt über erhebliche\nfinanzielle Möglichkeiten verfügte. Bereits die Heranziehung eines kleinen Teils ihrer Ersparnisse, welche dem liquiden Vermögen des Angeklagten im Übrigen in\netwa entsprechen, hätte unter Umständen ihre Lebensbedürfnisse selbst ohne Beitrag der Mutter bereits abgedeckt. Diese wirtschaftlichen Möglichkeiten hat sie gegenüber dem Angeklagten vorerst überhaupt nicht erwähnt. Diese sind erst mit\nSchreiben ihres Rechtsvertreters vom 28. Juni 2002 zu Tage getreten. Damit hat\nsie ihre - auch zivilrechtliche - Obliegenheit zur Offenlegung ihrer Verhältnisse gegenüber ihrem Vater klarerweise verletzt.\n\nb) Reichte die Tochter E. trotz einer entsprechenden Pflicht und trotz Aufforderung ihres Vaters keine entsprechenden Belege über ihre Aufwendungen und ihr\nEinkommen ein, ergab sich eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht aus den Umständen\nnicht ohne weiteres. Die Anwendung der direkten Methode führt unter den genannten Umständen nicht zu einer sicheren zivilrechtlichen Unterhaltspflicht. Weil eine\nsolche aber gerade die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB darstellt, fehlt es bezüglich\nder Tochter E. bereits am objektiven Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen verdient unter diesen Umständen für den im vorliegenden Strafverfahren massgebenden Zeitraum von Januar bis Juni 2002 keinen strafrechtlichen Schutz.\n\nc) Gleiches gilt auch für den Mündigenunterhalt an die Tochter F.. Diese\nmachte einen Aufwand von monatlich Fr. 2'385.-- bzw. Fr. 2'635.-- geltend. Belege\n16\n\nfür ihre Aufwendungen reichte sie nie ein. An der Höhe des Lebensaufwandes durfte\nder Berufungsbeklagte fraglos berechtigte Zweifel setzen, enthielten die Berechnungen doch Rückstellungen in der Höhe von Fr. 600.--, Geigenstunden von monatlich Fr. 290.--, Taschengeld von monatlich Fr. 200.--, Telefon-, Radio- und Internetkosten von monatlich Fr. 100.-- sowie Wohnkosten inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 780.--. Wenn berücksichtigt wird, dass es sich vorliegend um Mündigenunterhalt handelt, bei welchem die Elterninteressen und auch die finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, durfte der Angeklagte fraglos auf dem Nachweis der\nKosten und des Einkommens beharren. Es ist jedenfalls nicht dargetan, weshalb es\nder Tochter F. nicht zumutbar war, bei ihrer Mutter in M. zu wohnen und auswärtige\nWohnkosten zu vermeiden. Ebenso erscheint der Aufwand für Rückstellungen von\nbis zu Fr. 600.-- monatlich nicht ausgewiesen, zumal nicht dargelegt wird, welche\nBeträge von der Krankenkasse für allfällige Therapien und medizinische Massnahmen übernommen wurden. Schliesslich ist auch ein Beitrag an die Freizeit (Musikstunden, Taschengeld, Telefon und Radio) von monatlich rund Fr. 600.-- sehr hoch.\nWenn diese Beiträge von zusammengerechnet rund Fr. 1'970.-- mit den verbleibenden Bedürfnissen, dem geltend gemachten Lehrlingslohn von Fr. 900.-- und den\nBeiträgen der Mutter von Fr. 650.-- gegenübergestellt werden, erhellt, dass ein Unterhaltsbeitrag auch für die Tochter F. ohne belegsmässigen Nachweis nicht ohne\nweiteres geboten war. Unklar bleibt auch nach den vorhandenen Urkunden, in welchem Ausmass die Krankenkasse während des Aufenthaltes der Tochter F. in der\npsychiatrischen Klinik für deren Lebenskosten aufgekommen ist und ob für diese\nZeit ein weiterer Unterhaltsbeitrag überhaupt erforderlich war. Gleichermassen ist\nnicht klar, ob während dieser Zeit der Lehrlingslohn weiter bezahlt wurde. Wenn die\nTochter F. den belegmässigen Nachweis für ihre Lebensbedürfnisse trotz der ihr\nzukommenden Pflicht und der Aufforderung ihres Vaters nicht erbrachte, führt die\ndirekte Methode auch bei der Tochter F. nicht zu einer sicheren Unterhaltspflicht.\nJedenfalls können die Umstände nicht zu Lasten des Angeklagten ausgelegt werden. Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB fällt daher auch bezüglich\nder Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter F. ausser Betracht.\n\n"}