{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-14_2003-07-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_14", "Checksum": "5248dc5cf21a786ae36dc6f4682ba323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.07.2003 SB 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zudem hat sich das Kind mit den Aufwendungen zu begnügen,\nwelche die Eltern am wenigsten belasten, etwa bezüglich Unterkunft, Verkehrsmittel\nund Freizeit (BGE 118 II 99; 111 II 419; Breitschmid, a.a.O., N 98 zu Art. 277 ZGB).\nMit anderen Worten muss das den Eltern mit der Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit auferlegte Opfer nach Recht und Billigkeit ihren wirtschaftlichen Kräften und\ndenen des Kindes entsprechen.\n\nc) Obwohl wirtschaftlich noch nicht selbständig, ist das mündige Kind also für\nseine Lebensführung verantwortlich. Der Anspruch auf Ausbildung schliesst keine\nNarrenfreiheit ein. Das wirtschaftliche Opfer der Eltern lässt sich nur rechtfertigen,\nwenn das Kind in seinem allgemeinen Verhalten wie auch im Verhalten gegenüber\nseinen Eltern seine Verantwortung als mündiger Mensch wahrnimmt (Hegnauer,\nBerner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, N 126 zu Art. 277 ZGB). Die\nRücksichts- und Zusammenwirkungspflicht in Ausbildungs- und Unterhaltsbelangen\nsetzt ein einigermassen erspriessliches persönliches Verhältnis voraus, wobei der\nKonfliktträchtigkeit der Situation Rechnung zu tragen ist. Vom älteren, nach Ausbildung strebenden Kind ist im Regelfall zu erwarten, dass es sich selbst bei gespannten persönlichen Beziehungen allenfalls in Anwesenheit von anderen Personen zu\neinem sachlichen Gespräch mit dem Pflichtigen über die beruflichen Vorstellungen\nund die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereit findet (Breitschmid, Basler\nKommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 277 ZGB). Auch wenn mit der Herabsetzung des\nMündigkeitsalters der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts relativiert wurde\n(vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. März 2003, 5C.260/2002, Erw. 3), kann von\neinem mündigen Kind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich\nverlangt werden, dass es seine Bedürfnisse gegenüber seinem pflichtigen Elternteil\nim Streitfall nachweist und insbesondere seine Lebenskosten begründet darlegt und\nauch entsprechende Auskünfte über seine finanziellen Möglichkeiten erteilt. Dies\ngilt vor allem bei einem gespannten Verhältnis zum voraussichtlich leistungspflichtigen Elternteil. Andernfalls ist eine Leistungspflicht für den letzteren gar nicht überprüfbar. Ein dem Unmündigenunterhalt entsprechender prozessualer Schutz des\nMündigen ist bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr gerechtfertigt\n14\n\n(BGE 118 II 95). Ein diesen Pflichten nicht entsprechendes Verhalten kann daher\ndem angesprochenen Elternteil nicht zum Nachteil gereichen.\n\n6.a) Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass allein das zwischen den Parteien\ngestörte Verhältnis nicht zum vornherein zum Ausschluss des Unterhaltsanspruches und zur Befreiung des Pflichtigen vom Mündigenunterhalt führt. Andernfalls\nwürde das gespannte Verhältnis in der Tat einseitig zu Lasten der Töchter ausgelegt. Unbestritten ist hingegen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien im Jahre\n2001 und im ersten Halbjahr 2002 stark getrübt war. Dies kann den Korrespondenzen leicht entnommen werden. Dies hatte zur Folge, dass die mündigen Töchter\nihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Angeklagten wenigstens im Einzelnen\nhätten darlegen müssen. Die Anforderungen an die Substantiierung der Ansprüche\ndurch die mündigen Töchter sind damit fraglos angestiegen. Wie bereits oben erwähnt, hätten sie insbesondere ihre wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, das\nheisst ihre Lebenskosten bzw. -bedürfnisse und ihre finanziellen Möglichkeiten im\nEinzelnen dem Berufungsbeklagten substantiiert unterbreiten müssen. Dies war ihnen auch bei den im Raume stehenden Vorwürfen im Rahmen eines Mündigenunterhaltes - allenfalls unter Beizug einer Drittperson oder auch nur schriftlich - durchaus möglich und zumutbar.\n\nb) Solches ist vorliegend nicht geschehen. Wohl liessen die beiden Töchter\nüber ihren Rechtsvertreter in mehreren Schreiben ausrichten, sie würden Unterhaltszahlungen benötigen. In der Folge verlangte der Angeklagte jeweils die Zustellung der Belege, welche Auskunft über die Lebensumstände sowie die aktuelle Ein-\nkommens- und Ausbildungssituation geben würden. Die Töchter liessen hierauf\ndem Angeklagten blosse Aufstellungen der Lebensbedürfnisse von monatlich Fr.\n2'432.-- bzw. Fr. 1'877.-- (E.) sowie Fr. 2'385.-- bzw. Fr. 2'635.-- (F.) einreichen. Die\nTochter E. liess geltend machen, aus Stipendien und Beiträgen der Mutter monatlich\nFr. 1'450.-- einzunehmen. Die Tochter F. machte einen Lohn von Fr. 900.-- und\neinen Betrag der Mutter von Fr. 650.-- geltend. Belege reichten sie weder für ihre\nAusgaben noch für ihr Einkommen ein. Sie liessen dem Angeklagten dadurch keine\nGelegenheit, den anbegehrten Mündigenunterhalt zu überprüfen. Erst am 28. Juni\n2002 reichte die Tochter E. Belege für die Wohnung sowie eine Studienbestätigung\nein.\n\n7.a) Gerade die eingereichten Berechnungen und die später eingereichten\nBelege erhärten eine sichere Unterhaltspflicht für die mündige Tochter E. in der ersten Hälfte des Jahres 2002 aber nicht. Berechtigte Zweifel an den geltend gemach-\n15\n\n"}