{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-14_2003-07-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_14", "Checksum": "5248dc5cf21a786ae36dc6f4682ba323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.07.2003 SB 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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H. in ihrer Einvernahme ausgesagt,\ndass ein Versprechen von Seiten des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ergangen sei. Dies wird von diesem aber bestritten. Aus den sich im\nRecht befindlichen Akten, insbesondere aus den Schreiben vom 15. März 2001 an\ndie Töchter und an G. H. und vom 17. August 2001 an die Töchter ist denn auch\nersichtlich, dass die Parteien nicht von einem fixierten Betrag ausgegangen sind.\nDie Unterhaltsfrage stand nämlich auch weiterhin im Raume. Auf das Bestehen eines Unterhaltsversprechens vom 4. März 2001 kann jedenfalls nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgestellt werden. Ein sicherer Mündigenunterhalt kann\nschliesslich auch nicht aus den im Jahre 2001 getätigten Zahlungen abgeleitet werden. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Unterhaltsbeträge an die\nbeiden Kinder noch in der abgeänderten Trennungsvereinbarung aus dem Jahre\n1998 auf bloss Fr. 350.-- festgesetzt worden sind. Bereits im Jahre 2001 hat der\nAngeklagte zudem auf der Einreichung von Belegen bestanden. Durch seine damaligen Leistungen hat er nicht vorbehaltlos eine Unterhaltspflicht anerkannt. Nur am\nRande sei erwähnt, dass es in diesem Zusammenhang erstaunt, dass die beiden\nTöchter des Angeklagten nicht einvernommen worden sind.\n\nc) Bestehen damit aber weder ein Urteil eines Zivilrichters noch eine Parteivereinbarung, kann vorliegend eine Beurteilung gestützt auf Art. 217 Abs. 1 StGB\nnur aufgrund einer nach der direkten Methode ermittelten Unterhaltspflicht für den\nrelevanten Zeitraum vom Januar bis Juni 2002 erfolgen.\n\n4.a) Unbestritten ist, dass der Angeklagte in den Monaten Januar bis Juni\n2002 keine Unterhaltsbeiträge an seine Töchter geleistet hat. Ebenso kann ohne\nweiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte im Grundsatz\nleistungsfähig war. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte er,\ndass er derzeit als Lokomotivführer einen durchschnittlichen Monatslohn von rund\nFr. 6'500.-- erzielt. Ebenso gab er an, dass er für Wohnungskosten monatlich Fr.\n1'050.-- aufwende, für die Krankenkasse rund Fr. 300.--, für Versicherungen rund\nFr. 50.-- und für Steuern rund Fr. 1'000.--. Zusammen mit dem Grundbetrag von Fr.\n1'100.-- beläuft sich der monatliche Grundbedarf des Angeklagten auf etwa Fr.\n3'500.--. Die Leistungsfähigkeit war daher bei einem Nettoeinkommen von\nmonatlich Fr. 6'500.-- durchaus gegeben.\n12\n\nb) Der Angeklagte bestreitet indessen, überhaupt zur Leistung des Unterhalts\nan seine beiden mündigen Kinder verpflichtet gewesen zu sein beziehungsweise\neine solche Leistungspflicht gekannt zu haben. Vielmehr sei die Leistungspflicht in\ndieser Zeit nicht evident gewesen. Die Töchter seien in den fraglichen Zeiträumen\nbereits mündig gewesen und hätten dementsprechend ihre Unterhaltsansprüche\nihm gegenüber nachweisen müssen. Dies hätten sie nicht getan, indem sie ihm\nkeinen Aufschluss über ihren Lebensbedarf durch entsprechende Belege erteilt\nhätten, sondern in ihren Aufstellungen unrealistische Forderungen erhoben hätten.\nEr sei insbesondere nie darüber im Bilde gewesen, welche effektiven\nLebensaufwendungen seine beiden Töchter gehabt hätten und welche\nAusbildungen und Mittel dazu erforderlich gewesen seien.\n\n5.a) Für die Ermittlung der Unterhaltspflicht aufgrund der direkten Methode\nist auf die massgebenden Rechtsgrundlagen des Kinderunterhaltsrechts\nzurückzugreifen und zu prüfen, ob sich daraus für das erste Halbjahr 2002 aufgrund\nder Umstände eine Unterhaltspflicht ergab. Nur wenn eine solche sicher ermittelt\nwerden kann, kommt eine Verurteilung nach Art. 217 Abs. 1 StGB überhaupt in\nFrage. Mit anderen Worten kommt es darauf an, ob die Verletzung der\nUnterhaltspflicht nach Lage der Dinge evident ist oder nicht (Stratenwerth,\nSchweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, S. 24).\nAndernfalls lässt sich folgerichtig auch eine strafrechtliche Verurteilung als Sanktion\nfür nicht erbrachte Leistungen nicht rechtfertigen.\n\nb) Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur\nMündigkeit. Ausnahmen sind der frühere Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit\noder eine längere Ausbildungsdauer (Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 5\nzu Art. 277 ZGB). Befindet sich das Kind beim Eintritt ins Mündigkeitsalter noch in\nAusbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen\nzugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Voraussetzungen für den Mündigenunterhalt sind das Fehlen einer angemessenen\nAusbildung und die Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht nach den gesamten Umständen. Massgebend dafür sind einerseits die wirtschaftlichen Gegebenheiten beim\nKind und beim Elternteil. Zumutbarkeit bedeutet aber auch, dass die wirtschaftlich\nrelevanten Rahmenbedingungen des Pflichtigen und des Berechtigten einander gegenüber zu stellen sind. Dazu gehören Einkommen und Vermögen aller beteiligten\nParteien (BGE 107 II 410; Breitschmid, a.a.O., N 15 zu Art. 277 ZGB). Dies trifft\netwa auf einen studentischen Nebenverdienst ebenso zu wie auf Stipendien oder\n13\n\n"}