{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-14_2003-07-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_14", "Checksum": "5248dc5cf21a786ae36dc6f4682ba323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.07.2003 SB 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ob ein solche Pflichten\nauslösendes Verhältnis besteht, richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB,\ndarunter auch denjenigen des Kindesverhältnisses. Bei Unterhaltsansprüchen von\nKindern kann der Tatbestand von beiden Eltern erfüllt werden, da nach Art. 276\nZGB die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben (Bosshard, Basler\nKommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111 - 401 StGB, Basel 2003, N 13 zu Art. 217\nStGB). Dementsprechend kann auch der Mündigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2\nZGB Gegenstand von Art. 217 StGB sein. Die Täterhandlung besteht im\nUnterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung trotz bestehender\nLeistungsfähigkeit zu erbringen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im gebotenen\nZeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise erbracht wird. Im Weiteren wird die\nLeistungsfähigkeit des Täters vorausgesetzt (BGE 121 IV 278).\n\nb) Der Umfang einer Leistungspflicht - und damit auch deren Verletzung - ist\nim Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist festzustellen, dass die Vorschriften des\nZivilrechts nicht nur bestimmen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, sondern\ngegebenenfalls auch deren Inhalt und Umfang festlegen\n(Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht,\nBesonderer Teil, 4. Band, Bern 1997, N 40 zu Art. 217 StGB). Der Wortlaut von Art.\n217 StGB legt nicht fest, ob die Unterhaltspflicht in einem Urteil des Zivilrichters oder\nin einer Konvention zwischen den Parteien festgelegt sein muss oder ob der\nStrafrichter befugt ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des\nFamilienrechts vorfrageweise selber zu entscheiden, welche Leistungen der\nPflichtige hätte erbringen müssen (BGE 128 IV 86 ff. = Pra. 91 2002 Nr. 137).\n\nc) Die Lehre bejaht im Allgemeinen die Anwendbarkeit von Art. 217 StGB im\nFalle einer Unterstützungspflicht gegenüber einem Kind unabhängig von einem\nrichterlichen Urteil oder einer Parteivereinbarung. Es wird dabei von der\nsogenannten direkten Methode der Festlegung des Unterhalts gesprochen. Diese\nMethode steht der indirekten Methode gegenüber, die voraussetzt, dass der\nUmfang des Unterhaltsbeitrages zivilrechtlich festgelegt worden ist (BGE 128 IV 86\nff. = Pra. 2002 Nr. 137; vgl. auch Broder, Delikte gegen die Familie, insbesondere\nVernachlässigung von Unterhaltspflichten, in: ZStR 109 1992 S. 290 ff., S. 301). Die\nAnwendbarkeit der direkten Methode entspricht der Konzeption des Gesetzgebers.\n10\n\nDas neue Ehe- und Kindesrecht überlässt es nämlich - nicht zuletzt beim\nMündigenunterhalt - den Parteien, die Art ihres Unterhaltsbeitrages frei zu\nbestimmen. Unabhängig von einem Urteil und einer Parteivereinbarung kann daher\neine Leistungspflicht eines Elternteils gegenüber einem mündigen Kind bestehen.\nDer Gesetzgeber hat folgerichtig die Anwendbarkeit von Art. 217 StGB auch nicht\nvom Vorliegen einer richterlichen Feststellung abhängig machen wollen. In\nPräzisierung der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden,\ndass eine Verurteilung nach Art. 217 StGB selbst bei Fehlen eines Urteils oder einer\nParteivereinbarung möglich ist. Es macht sich daher strafbar, wer seine\nfamilienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, auch wenn\ndiese sich ohne eine vorgängige richterliche Feststellung direkt aus dem Gesetz\nergeben (BGE 128 IV 86 ff. = Pra. 2002 Nr. 137). Umgekehrt aber geht die in Art.\n217 StGB statuierte Strafbarkeit nicht weiter als das, was zivilrechtlich geboten ist\n(Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 53 zu Art. 217 StGB).\n\nd) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz\ngenügt. Vorausgesetzt wird einmal das Wissen des Täters, dass er über die nötigen\nMittel zur Erfüllung seiner Pflichten verfügt oder verfügen könnte. Erforderlich ist\nsodann der Wille, diese Pflichten nicht oder nicht gehörig zu erfüllen. Weiss also der\nSchuldner um seine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht, muss er alles\nZumutbare unternehmen, um zahlungsfähig zu werden oder zu bleiben (Bosshard,\nBasler Kommentar, N 21 zu Art. 217 StGB). Wurde die Höhe der Schuld nicht\nverbindlich festgestellt oder anerkannt, so kann jedenfalls der subjektive Tatbestand\nnur durch volles Unterlassen oder durch offensichtlich zu geringe Leistung erfüllt\nsein (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich\n1997, N 11 zu Art. 217 StGB). Für den Strafrichter bestehen bei der direkten\nMethode unter Umständen erhebliche Beweisschwierigkeiten. Der Richter wird den\nVorsatz dabei wenigstens in offensichtlichen Fällen nachweisen können, namentlich\nwenn der Unterhaltspflichtige nichts oder lediglich einen verschwindend kleinen\nBetrag bezahlt hat, obwohl er über beträchtliche Mittel verfügt (BGE 128 IV 86 ff =\nPra. 91 2002 Nr. 137).\n\n3.a) Vorliegend kann eine Unterhaltspflicht nur aus der direkten Methode hergeleitet werden. Ein zivilrechtliches Urteil über den Mündigenunterhalt ist nie ergangen und wurde von den Töchtern des Angeklagten auch nie anbegehrt. Soweit der\nAngeklagte bis Ende des Jahres 2001 Unterhaltszahlungen geleistet hat, so waren\ndiese die Folge der Trennungsvereinbarung aus dem Jahre 1993 und deren Abänderung aus dem Jahre 1998. Gegenstand dieser Trennungsvereinbarung bildete\nder Unmündigenunterhalt. Nach dem Scheidungsurteil zwischen den Eheleuten A.-\n11\n\n"}