{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-14_2003-07-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_14", "Checksum": "5248dc5cf21a786ae36dc6f4682ba323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.07.2003 SB 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Stefan Metzger,\nhielt in seinem Plädoyer an den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest. Es\nsei zwar zutreffend, dass der Angeklagte ab dem 1. Januar 2002 keine\nUnterhaltszahlungen mehr ausgerichtet habe. Er sei dazu aber auch nicht mehr\nverpflichtet gewesen, da es sich zu diesem Zeitpunkt bereits um Mündigenunterhalt\ngehandelt habe. Die früheren Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'500.-- hätten\nauf einer Trennungsvereinbarung basiert, wobei der Angeklagte seinen Kindern je\nFr. 350.-- monatlich und nicht Fr. 2'500.-- ausgerichtet habe. Der Rest sei für die\nEhefrau bestimmt gewesen. Im Herbst 2001 erst sei die Scheidung erfolgt, die erst\nim November 2001 rechtskräftig geworden sei. Ein Unterhalt an seine Kinder sei im\nScheidungsurteil nicht mehr enthalten gewesen. Wenn die Staatsanwaltschaft\nvorbringe, der Angeklagte habe ein Vermögen von Fr. 301'600.--, werde übersehen,\ndass Fr. 285'500.-- davon in einer Darlehensforderung gegenüber seiner Ehefrau\nbestünden. Der Angeklagte habe es entgegen den Ausführungen nicht einfach\nunterlassen, Unterhaltszahlungen zu leisten, sondern Belege für die geltend\ngemachten Ansprüche verlangt. Zu Unrecht mache die Staatsanwaltschaft geltend,\nder Unterhaltsanspruch sei trotz der schlechten Beziehungen offensichtlich\ngegeben. Das Bundesgericht habe kürzlich festgehalten, dass das Verhalten der\nKinder für den Mündigenunterhalt eine entscheidende Rolle spiele. Den\nAngeklagten treffe keine Schuld am fehlenden Kontakt zu den Kindern. Er habe\nsogar begleitende Massnahmen gefordert. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs\nsei unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorwurf auch gar nicht verfolgt.\n\nFür das Jahr 2002 habe keine gerichtliche oder vertragliche Verpflichtung\nbestanden, weshalb es am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand fehle.\nEine Unterhaltsverpflichtung müsse aber evident sein. Nachdem sich seine Töchter\ngeweigert hätten, Belege einzureichen, sei der Mündigenunterhalt nicht klar\ngewesen. Nach Erhalt der Belege am 28. Juli 2002 habe er denn auch Fr. 500.-- für\ndie Tochter E. überwiesen. Eine Verpflichtung für die Tochter F. sei selbst zu diesem\nZeitpunkt nicht evident gewesen. Es sei nicht dargetan worden, ob deren Aufenthalt\nin der psychiatrischen Klinik von der Krankenkasse bezahlt worden sei und ob sie\nihren Lehrlingslohn von immerhin Fr. 900.-- im Monat weiter habe beziehen können.\n8\n\nBei Fehlen einer gerichtlichen Verpflichtung sei es im Übrigen Aufgabe der Anklage\ngewesen, Zahlen für einen allfälligen Unterhalt zu ermitteln. Die Töchter seien hiezu\naber nicht einmal einvernommen worden. Ebenso wenig sei der Grundbedarf des\nAngeklagten ermittelt worden.\n\nJ. In seinem Schlusswort führte B. A. aus, er habe über 10 Jahre hinweg\nUnterhalt bezahlt und sei dabei nicht knausrig gewesen. Dann habe er über\nDrittpersonen vernommen, dass er seine Töchter sexuell missbraucht haben solle.\nDas Ganze sei von der Mutter seiner Kinder inszeniert worden, nachdem er nicht\nauf sein Darlehensguthaben von Fr. 285'500.-- verzichtet habe. Die Kinder seien\nauf diesen Vorwurf eingestiegen. Sie hätten daher auch die Konsequenzen zu\ntragen, wenn sie von ihm ohne Belege Unterhalt wollten. In der Berufungsschrift\nseien ihm Sachen vorgeworfen worden, die so nicht stimmten. Er sei nicht\nuneinsichtig, wolle aber nicht einfach die Schuld übernehmen. Vielmehr fühle er sich\nunschuldig.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im Plädoyer, in den Rechtsschriften sowie auf\ndie richterliche Befragung des Angeklagten wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und die\nStaatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141\nAbs. 1 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des\nangefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und es ist darzutun,\nwelche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil\noder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Vorliegend\nist die Berufung der Staatsanwaltschaft innert Frist eingereicht worden, weshalb\ndarauf einzutreten ist.\n\nb) Der Angeklagte beantragt, es sei ihm die Einsetzung eines amtlichen\nVerteidigers auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Seinem Begehren ist\nunter Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO Folge zu leisten (vgl. auch Padrutt,\nKommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl.,\nChur 1996, S. 274).\n9\n\n"}