{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-14_2003-07-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_14", "Checksum": "5248dc5cf21a786ae36dc6f4682ba323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.07.2003 SB 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der im Raum stehende Vorwurf des sexuellen\nMissbrauchs könne nicht einseitig zu Lasten der Töchter verwendet werden. Zudem\ngenüge ein gestörtes Verhältnis allein nicht für ein Dahinfallen der Leistungspflicht.\nDas Verhältnis müsse erheblich und durch das Verschulden der Berechtigten\ngestört werden, um einen Unterhaltsanspruch dahinfallen zu lassen. Was den\nUmfang der Unterhaltspflicht betreffe, so hätten die Töchter am 18. Oktober 2001\nin zusammengestellten Lebenshaltungskosten einen monatlichen\nUnterhaltsanspruch von je Fr. 1'650.-- geltend gemacht. Dies scheine im Ergebnis\nkeinesfalls übersetzt. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 6'800.-- würden dem\nBerufungsbeklagten immer noch Fr. 3'500.-- zur Verfügung stehen, was zusammen\nmit dem Vermögen und dem gegenüber der Frau bestehenden Darlehen genüge.\nDer Unterhaltsbeitrag, welchen die Töchter von der Mutter erhalten würden, reiche\nnicht einmal, um den Grundbedarf zu decken. Der Angeklagte habe durch\nZahlungen von je Fr. 1'600.-- monatlich noch im Jahre 2001 selbst dokumentiert,\ndass dieser Betrag angemessen sei. Anlässlich der Zusammenkunft vom 4. März\n2001 mit den Kindern und der Ehefrau habe der Angeklagte seiner ehemaligen Frau\nund den Töchtern das Versprechen abgegeben, seinen Töchtern monatlich je Fr.\n1'600.-- zu leisten. Diese Zahlungen habe er denn auch bis August 2001\nausgerichtet, dann aber auf Fr. 2'500.-- reduziert und von Januar bis Juni 2002\nnichts mehr bezahlt. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim\nZahlungsversprechen um eine Vereinbarung gehandelt habe. Unabhängig davon,\nob die Berufungsinstanz den Umfang der Unterhaltspflicht nach der direkten\nMethode selber festsetze oder das Zahlungsversprechen als Vereinbarung\nqualifiziere, habe der Angeklagte den Tatbestand von Art. 217 StGB objektiv und\nsubjektiv erfüllt. Er sei leistungsfähig gewesen und es sei ihm bekannt gewesen,\nwie viel er an Unterhalt zu zahlen habe. Noch im Oktober 2001 sei ihm eine Liste\nüber die Lebenshaltungskosten bekannt gegeben worden. Das Verschulden wiege\nnicht leicht, da er die Töchter einfach ihrem Schicksal überlassen und ihnen\nzugemutet habe, selbst für die Beschaffung der erforderlichen Mittel aufzukommen.\nStraferhöhend falle seine Uneinsichtigkeit ins Gewicht. Eine Gefängnisstrafe von 3\nMonaten sei angemessen. Schliesslich rügte die Staatsanwaltschaft das von der\nVorinstanz dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar als zu hoch.\n6\n\nF. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 15. April 2003\nauf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nG. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2003 liess B. A. die Abweisung\nder Berufung beantragen. Im Wesentlichen führte er aus, die Begründung der\nVorinstanz sei zutreffend. Der Angeklagte habe entgegen den Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft am 4. März 2001 kein Zahlungsversprechen abgegeben. Dies\ngehe aus den Korrespondenzen klar hervor. Der Bestand der Unterhaltspflicht des\nAngeklagten werde bestritten. Die direkte Methode dürfe vorliegend nicht zur\nAnwendung gelangen. Die Leistungspflicht sei nicht offensichtlich, zumal sich die\nTöchter bis heute geweigert hätten, Belege für ihren Lebensaufwand zur Verfügung\nzu stellen. Das Verhältnis zwischen den Töchtern, ihrer Mutter und dem\nAngeklagten sei getrübt. Erstere hätten ihm sexuellen Missbrauch vorgeworfen. Die\nMutter habe diesen Vorwurf nach einer ersten Einvernahme wieder fallen gelassen.\nEin Fehlverhalten der Töchter liege vor, wenn sie nicht einmal ansatzweise die\nUnterhaltspflicht glaubhaft gemacht hätten. Dementsprechend könne der\nAngeklagte nicht zum Unterhalt angehalten werden. Der Angeklagte sei der festen\nÜberzeugung, sich nicht strafrechtlich relevant verhalten zu haben. Vielmehr wisse\ner bis heute nicht, wo seine Töchter arbeiteten und wohnten und wie sie finanziell\nstünden. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit werde zurückgewiesen. Die Anklage\nvergesse, dass der Angeklagte die Töchter immer wieder zur Offerte eingeladen\nhabe. Was das Verteidigerhonorar betreffe, sei dieses durchaus angemessen und\nvon der Vorinstanz richtig eingeschätzt worden.\n\nH. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2003\nwaren der Angeklagte B. A. und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur.\nStefan Metzger, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf\neinen Vortritt.\n\nIn der persönlichen Befragung führte B. A. im Wesentlichen aus, die Töchter\nhätten auf Drängen der Mutter hin einen Strafantrag gestellt. Diese habe sich dafür\nrächen wollen, dass er ihr den ihm aus der Scheidung zustehenden Betrag von Fr.\n285'500.-- nicht habe schenken wollen. Anlässlich des Treffens vom 4. März 2001\nhabe sich das Verhältnis plötzlich verschlechtert und seien ihm erstmals Vorwürfe\ngemacht worden. Eine Vereinbarung über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages\nsei damals aber nicht getroffen worden. Die Töchter hätten sich in der Folge\ngeweigert, ihren Lebensaufwand auszuweisen, und sich darauf beschränkt,\nunrealistische Aufwendungen ohne jeden Nachweis bekannt zu geben. Ebenso\n7\n\n"}