{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-14_2003-07-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bf9e7304bfc7f25e20459c1659c8b2c6cd1ef51798ece20451cf5a9631ed13ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_14", "Checksum": "5248dc5cf21a786ae36dc6f4682ba323"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 16.07.2003 SB 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Im Scheidungsurteil vom\n10. Oktober 2001 wurde vorgemerkt, dass die Eheleute gegenseitig\nauf nacheheliche Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 125 ZGB\nverzichtet haben. Über die Ansprüche der Kinder E. und F. wurde im\nScheidungsurteil nicht befunden, weil diese in der Zwischenzeit\nmündig geworden waren.\nDer Angeklagte hat seinen Angehörigen bis Ende August 2001 Fr.\n3'200.-- im Monat bezahlt. Von September bis November 2001\nüberwies er seinen Töchtern monatlich Fr. 2'500.--. Diesen Betrag will\nB. A. auch im Dezember 2001 überwiesen haben, was von G. H.\nbestritten wird. Unbestritten ist hingegen, dass er ab Januar 2002\nkeine Unterhaltsbeiträge mehr an seine Töchter bezahlt hat. Aus\ndiesem Grunde liessen E. und F. A. durch ihren Anwalt mit Eingabe\nvom 4. Juli 2002 gegen den Angeklagten Strafantrag wegen\nVernachlässigung von Unterhaltspflichten stellen. Seit Juli 2002\nüberweist B. A. seiner Tochter E. monatlich Fr. 500.--, während er für\nseine Tochter F. weiterhin nichts bezahlt.\nE. A. hat im Juni 2001 an der Kantonsschule in M. die\nMaturitätsprüfung Typus B erfolgreich bestanden und studiert seither\nan der ETH Zürich Mathematik. F. A. absolviert eine Lehre als\nBuchhändlerin. Diese Lehre musste sie aus gesundheitlichen\nGründen unterbrechen. Sie war vom 3. Januar 2002 bis 10. August\n2002 in der N. in J., ehe sie in die O., K., verlegt wurde. Sie hat die\nfeste Absicht, die angefangene Lehre bei der Buchhandlung L. in M.\nfortzusetzen.\nDer Angeklagte ist geständig, in der ersten Jahreshälfte 2002 seinen\nTöchtern keine Unterhaltsbeiträge bezahlt zu haben. Als Grund dafür\ngibt er an, die Töchter hätten ihn als schlechten Vater bezeichnet und\njeglichen Kontakt mit ihm abgebrochen. Auch habe er den\nUnterhaltsbeitrag für seine Töchter nicht mehr auf das Konto seiner\ngeschiedenen Ehefrau überweisen wollen. E. und F. A. seien aber\nnicht bereit gewesen, ihm ihre eigenen Bankkonten anzugeben.\nMit Eingabe vom 11. November 2002 macht F. A. gegenüber dem\nAngeklagten eine Zivilforderung von Fr. 19'000.-- geltend und E. A.\neine solche von Fr. 16'500.--. Ausserdem wurde beantragt, B. A. die\naufgelaufenen anwaltlichen Kosten für seine Töchter in der Höhe von\nFr. 2'596.90 zu überbinden.“\n\nC. Mit Eingabe vom 11. November 2002 liessen E. und F. A. eine\nAdhäsionsklage auf Leistung von Fr. 19'000.-- für die Tochter F. bis und mit\n4\n\nNovember 2002 und auf Leistung von Fr. 16'500.-- für die gleiche Zeit für die Tochter\nE. einreichen.\n\nD. Mit Urteil vom 18. Februar 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, erkannte\ndas Bezirksgericht Plessur:\n„1. B. A. wird vom Vorwurf der Vernachlässigung von\nUnterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB freigesprochen.\n2. Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen.\n3. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 1'185.-- und die Kosten\ndes amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 3'000.-- gehen zu\nLasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des\nGerichtsverfahrens von Fr. 5’000.-- gehen zu Lasten der\nGerichtskasse. Dem amtlichen Verteidiger wird der Betrag von Fr.\n3'000.-- vorschussweise aus der Gerichtskasse entrichtet.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nE. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. April\n2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte\nwas folgt:\n1. Das Urteil vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben.\n2. B. A. sei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss\nArt. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.\n3. Dafür sei er mit 3 Monaten Gefängnis zu bestrafen.\n4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter\nAnsetzung einer Probezeit von zwei Jahren.\n5. B. A. sei die Weisung zu erteilen, während der Dauer der\nProbezeit für beide Kinder monatlich je Fr. 400.-- an\nrückständigen Unterhaltsleistungen nachzuzahlen.\n6. Gesetzliche Kostenfolge.“\n\nDie Vorinstanz habe eine Unterhaltspflicht des Angeklagten im Grundsatz\nanerkannt, diese aber infolge des angespannten persönlichen Verhältnisses und\nder angewendeten indirekten Methode zu Unrecht verneint. Eine\nAnspruchsberechtigung für den Mündigenunterhalt nach Art. 277 ZGB habe\nbestanden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der strafrechtliche\nSchutz beim Mündigenunterhalt nur bei offensichtlicher Leistungspflicht bestehe.\nZwar gelange in der Regel die indirekte Methode zur Anwendung. Bei Fehlen von\nUrteilen und Vereinbarungen entbinde dies den Strafrichter nicht, die\n5\n\n"}