keine Hinweise darauf, dass er durch ein ihm zuzuschreibendes Verhalten die Durchführung eines Berufungsverfahrens veranlasst hat. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse zu nehmen ( Art. 160 StPO). 9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 3 des Dispositivs des Strafmandats des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 21. März 2003 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden im Betrage von Fr. 245.-- gehen zu Lasten von A..