Somit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Strafmandats aufzuheben, da feststeht, dass sich A. durch sein Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln selbst zuzuschreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln besteht. 4. Vorliegend hat A. in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2003 die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden anerkannt. Ausserdem ergeben sich 8