Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern nicht von jenen Fällen, in welchen das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand zugrunde legt, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestandes den entsprechenden Grundtatbestand. Diesfalls erfolgt aber kein Freispruch bzw. Teilfreispruch und sind dem Verurteilten in Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens - ausser sie stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten - aufzuerlegen (vgl. ZR [2000] Nr. 6).