Infolge ihrer grösseren Masse weisen Liefer- oder Lastwagen zudem einen längeren Bremsweg auf, weshalb die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei gleichzeitig hoher Geschwindigkeit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer 7 Untersuchung wegen eines Vergehens nach Art. 90 Ziff. 2 SVG durchaus als angebracht und erforderlich. 3. Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht.