b) Im vorliegenden Fall auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war der Umstand, dass A. mit seinem Sattelschlepper mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterwegs war. Durch seine Fahrweise hat er - abgesehen davon, dass er gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess - nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auch wenn es zu keinem Unfall kam, musste A. damit rechnen, dass von der Polizei Ermittlungen und Einvernahmen vorgenommen werden, zumal er mit seinem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise verletzte.