haftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 395 f.).