EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis (vgl. PKG 1995 Nr. 30) restriktiv ausgelegt. Einem Angeschuldigten dürfen bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wenn er mithin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat.