a) Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StPO abgewichen werden und es können dem Angeschuldigten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis (vgl. PKG 1995 Nr. 30) restriktiv ausgelegt.