Somit seien sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während laufendem Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gleichermassen für die Einstellung jenes Verfahrens wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln notwendig gewesen. Mithin stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit 6 der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und seien folglich dem Verurteilten aufzuerlegen.