Die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG würden auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex beruhen. Somit seien sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während laufendem Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gleichermassen für die Einstellung jenes Verfahrens wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln notwendig gewesen.